Behandlungskosten der Akupunktur/TCM-Kräutertherapie
Gesetzliche Krankenversicherung:
- Unsere Arztpraxis hat eine Kassenzulassung für Akupunktur, d.h. die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Akupunkturbehandlungen für folgende Indikation:
a. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen,b. Chronische Knieschmerzen, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und bei denen eine Kniearthrose nachweisbar ist.
- Akupunkturbehandlung anderer Indikationen werden leider nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wir halten uns an die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Akupunkturbehandlung wird nach GOÄ-Ziffer 269 bzw. 269a abgerechnet.
- Die Heilkräutertherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wird aktuell in Deutschland als komplementäre Medizin betrachtet, daher werden die Behandlungskosten in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
- Auch andere Behandlungsmethoden in der TCM, wie z.B. Tuina/chinesische Chirotherapie nach Meridian, Schröpfen, Moxabustion etc. werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
- Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die klassischen schulmedizinischen Behandlungen für allergische und/oder autoimmune Erkrankungen zur Linderung der Symptome. Therapien mit Ansätzen der Traditionellen Chinesischen Medizin, Akupunktur, Homöopathie, Immunologie werden in der Regel nicht übernommen. Wir berechnen die Behandlungskosten analog der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Privatkrankenversicherung:
Je nach Versicherungstarif und Versicherungsunternehmen können die Leistungen der einzelnen Krankenversicherungen stark variieren, daher kann keine verbindliche Aussage über die Kostenerstattung der Privatkrankenversicherungen gemacht werden. In der Regel zahlen die Privatkrankenversicherungen Akupunkturbehandlung für mit schmerzassoziierten Krankheiten. Über die Kostenübernahme der verschiedenen Allergiebehandlungen sollten Patienten vorher die Auskunft ihrer Versicherung einholen. Die Leistungen werden nach der GOÄ abgerechnet.